Kreis bittet Blitzer zur Kasse

Samstag, 05. Mai 2012

Vest Recklinghausen / Herne. Mitarbeiter P. ist seit Jahren im Auftrag des Kreises Recklinghausen mit dem Radarwagen unterwegs und kontrolliert auf Kreisstraßen die Einhaltung der vorgegebenen Geschwindigkeiten. Das im Schichtbetrieb und sicher nicht ohne spürbare Bußgelder, die in der Kasse des Kreises landen. Dafür gab es eine Erschwerniszulage von 40 Euro pro Monat als Ausgleich für die wechselnden Schichten.

Im Herbst 2007 kam ein schlauer Kopf in der Personalabteilung dahinter, dass diese Zulage mit den Tarifen des öffentlichen Dienstes (TVöD) nicht vereinbar sei und teilte das dem Mitarbeiter auch mit. Die Zulage wurde jedoch weitere vier Jahre überwiesen und ohne Widerspruch des Betroffenen erst Ende Oktober 2011 eingestellt.

Damit war das Kapitel aber nicht zu Ende, denn die Personalabteilung des Kreises meinte nun, den bis dahin gezahlten Gesamtbetrag von immerhin 1.960 Euro vom Mitarbeiter zurückzufordern. Der Blitzer holte sich Rat bei Rechtsanwalt Krings und zog mit dem Arbeitsrechtler vor das Herner Arbeitsgericht. Der Kreis als Arbeitgeber reagierte umgehend und zog dem  Mitarbeiter im Februar und April mal eben tausend Euro als gezahlten "Vorschuss" vom Gehalt ab.

Im Gütetermin vor Arbeitsrichterin Rohkämper-Malinowski ("Was ist da eigentlich passiert, der Betrag wurde mir im Laufe des Verfahrens unklar") kritisierte Rechtsanwalt Krings nicht nur "die robuste Gangart" des Kreises in diesem Verfahren sondern berief sich auch auf die tariflichen Verfallfristen. Wenn der Kreis überhaupt einen Anspruch geltend machen könne, dann nur für die sechs Monate von Ende April bis Ende Oktober. In Zahlen 280 Euro brutto oder 180 Euro netto.

Gegenüber Kreisrechtsrätin Dr. Wesemann und Amtsfrau Braun hielt auch die Richterin mit ihrer Kritik nicht hinter dem Berg. "Erst heißt es, das steht Dir nicht zu und dann wird lustig weitergezahlt." Wenn der Betroffene sich dann auf Verfallfristen berufe, könne man ihm keine "Treuewidrigkeit" vorwerfen. Und so kam es, wie es sich in der Verhandlung schon abzeichnete. Der Kreis willigte ein, außer den 180 Euro netto für die letzten sechs Monate "keine weiteren Rückforderungsnsprüche an den Kläger zu stellen."  (AZ 1 Ca 921/12)

Text: Helge Kondring

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