Freitag, 08. Juni 2012
Eine ehemalige Wäschereigehilfin des DRK-Altenhilfezentrums Königsgruber Park an der Bergmannstraße in Röhlinghausen ist vor dem Arbeitsgericht mit ihrer Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz von mindestens 50.000 Euro gescheitert. Die seit 1995 in der Wäscherei der DRK-Einrichtung beschäftigte Frau und ihr Anwalt Lischkla hatten die Klage auf angeblich "vorsätzliche Körperverletrzung wegen unzumutbarer Arbeitsbedingungen und den Gebrauch schädlicher Waschmittel" gestützt.
Als Teilzeitbeschäftigte war die Frau im April 2010 nach krankheitsbedingter Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung von 5.000 Euro ausgeschieden. Über ein Jahr später erhob sie nicht nur beim Arbeitsgericht die Schmerzensgeldklage, sondern verklagte auch die zuständige Berufsgenossengenossenschaft Gesundheit und Wohlfahrtspflege vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen, weil die BGW ihre Erkrankungen der Atemwege nicht als Berufskrankheit anerkannt hatte.
Sie leide, so die Klägerin, seit 2006 an Atemnot, die neuerdings auch den Einsatz eines Beatmungsgeräts nötig mache. Wegen dieser Atemnot habe sie Schlafstörungen und Angstattacken, trug die Klägerseite beiden Gerichten vor. Zurückzuführen sei das alles auf schlechte Belüftungsmöglichkeiten im Wäschereikeller und die Verwendung des Waschmittels "Eltra 40". Dessen Hersteller empfehlen zwar Handschuhe und Augenschutz, nicht aber die Verwendung von Atemschutz.
DRK-Anwalt Peter Närdemann hielt der Klägerseite jetzt entgegen, dass das relativ moderne Heim regelmäßig von der Berufsgenossenschaft, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) sowie der Heimaufsicht kontrolliert werde. Dabei würden Beanstandungen sofort beseitigt. Außerdem gebe es bei den vollzeitbeschäftigten Kolleginnen der Klägerin auch nicht annähernd ähnliche Beschwerden.
Kammervorsitzender Dr. Oelmüller rückte bei der rechtlichen Erörterung noch zwei ganz andere Hürden für die Klägerseitre in den Mittelpunkt. Erstens die Erhebung der Klage über ein Jahr nach dem Ausscheiden, was wohl eindeutig jenseits der sechsmonatigen Verfallfrist liege, und zweitens den für solche Fälle nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nachzuweisende Vorsatz des Arbeitgebers, "im Wissen um solche Arbeitsbedingungen gesundheitliche Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers billigend in Kauf zu nehmen."
DRK-Anwalt Närdemann, der noch im Gütetermin Mitte Januar bereit war, abschließend 500 Euro zu zahlen, "damit die Akte vom Tisch kommt," war jetzt auch dazu nicht mehr bereit. Die Kammer musste entscheiden, die Klage wurde abgewiesen. Ob die Akte damit endgültig geschlossen werden kann, ist zweifelhaft. Die Klägerseite, die auch vor dem Sozialgericht gescheitert war, hat mittlerweile Berufung beim Landessozialgericht Essen eingelegt und wird vermutlich auch gegen die Entscheidung des Herner Arbeitsgerichts Berufung beim Landesarbeitsgericht in Hamm einlegen. (AZ 6 Ca 3017/11)
Text: Helge Kondring