Dienstag, 24. Juli 2012
Erkenschwick/Herne. Zehn Jahre hatte Arbeitnehmer W. als Fernfahrer der Erkenschwicker Transport GmbH Gröne "seinen" Lkw. Den hielt er selbst sauber und musste als Nichtraucher auch nicht befürchten, bei Schichtantritt in eine nach kaltem Rauch riechende Fahrerkabine klettern zu müssen. Doch Firmenchef Werner Gröne reduzierte die Fernfahrflotte von 16 auf vier, und W. fand sich im Nahverkehr wieder. Nicht nur, dass er dadurch finanzielle Einbußen von rund 500 Euro brutto im Monat hinnehmen musste, sondern er musste auch, was ihn vielmehr wurmt, Laster steuern, in denen vorher stark rauchende Kollegen ihren Dienst versehen hatten. Anlass genug für den Mann, mit Rechtsanwalt Potthoff-Kowol vor das Herner Arbeitsgericht zu ziehen. Erstens wolle er wieder zurück in den Fernverkehr, und zweitens wolle er einen nach der Arbeitsschutzverordnung (§ 5) in Verbindung mit § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geschützten, rauchfreien Arbeitsplatz.
Wäre er Lkw-Fahrer in Irland, so Richterin Große-Wilde jetzt im Kammertermin, wäre das alles kein Problem, denn auf der grünen Insel ist das Rauchen in Lkw-Fahrerkabinen grundsätzlich verboten. Doch soweit ist es in Deutschland noch nicht, wie Firmenchef Gröne und sein Anwalt Krings dazu feststellten. Immerhin habe das Landesarbeitsgericht Berlin rechtskräftig zu diesem Thema entschieden, dass ein Arbeitnehner keinen Anspruch auf eine rauchfreie Zone hat, nur weil ein Arbeitskollege tags zuvor in diesem Raum geraucht hat. Mag sein, so das Gericht, doch dabei ging es um einen 30 qm großen Raum und nicht um die relativ kleine Fahrerkabine eines LKw mit gerade mal 2,5 qm. Und die, so der Kläger, stinke oft während der achtstündigen Schicht auf dem Bock nach kaltem Rauch. Selbst, wenn dem so sei, konterte die Arbeitgeberseite, sei damit noch lange nicht erwiesen, dass es sich bei dem kalten Rauch um schädliche Emissionen handele.
Eine vom Gericht angesprochene Einigung in der Form, den Kläger als Vertreter bei Ausfällen eines der vier noch vorhandenen Fernfahrer einzusetzen und ihn im Nahverkehr möglichst im Dienstplan mit anderen Nichtrauchern zu berücksichtigen, stieß auf unterschiedliches Echo. Die Fernfahrten als gelegentliche Vertretung waren dem Kläger zuwenig, und die Kombination des Dienstplans mit anderen Nichtrauchern im Nahverkehr kam für den Arbeitgeber aus Gründen der Disposition nicht infrage.
Jetzt haben die Anwälte noch einmal Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich auszutauschen, wobei sich das Gericht die Möglichkeit offen hielt, möglicherweise einen Gutachter mit der Frage zu beschäftigen, ob vom kaltem Rauch eine Gefahr ausgeht, und ob dem betroffenen Nichtraucher zuzumuten ist, die Fahrerkabine durch ausreichende Belüftung selbst zur rauchfreien Zone zu machen. (AZ 3 Ca 1143/12)
Text: Helge Kondring