Donnerstag, 02. August 2012
Recklinghausen/Herne. Nicht nur der Blick ins Gesetz fördert die Wahrheitsfindung, wie Juristen oft zitieren, auch der Blick in die auslegende Rechtsprechung eines Obergerichts zu einem Paragrafen sorgt manchmal für eine Überraschung. So geschehen jetzt vor der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Herne, die sich mit dem Antrag des Betriebsrats der metallverarbeitenden IB.ING GmbH an der Stillstraße 11 bis 15 beschäftigen musste, die Einheit der IB.ING GmbH mit der Hydromatik GmbH auf der anderen Straßenseite als "gemeinsamer Betrieb" festzustellen (hallorecklinghausen berichtete).
Nach fast zweistündiger Verhandlung war eigentlich klar, dass der von Rechtsanwalt Krings vertretene Betriebsrat mit diesem Antrag scheitern würde. Wegen "mangelnden Feststellungsinteresses", wie Richterin Rohkämper-Malinowski der Arbeitnehmerseite mehrfach zu bedenken gab.
Der von den über 50 Beschäftigten der IB.ING GmbH gewählte Betriebsrat mit seinem Vorsitzenden Strangfeld sei ja noch bis zum Ende seiner Wahlperiode 2014 auch für die zwölf Arbeitnehmer der Hydromatik GmbH zuständig, so die Richterin. Die Hydromatik GmbH, vom Betriebszweck her identisch mit der größeren Schwester, unterscheidet sich nur dadurch von der IG.ING GmbH, als dass sie an dieses Unternehmen im Rahmen der "Personalgestellung" Arbeitnehnmer ausleiht, obwohl sie das bisher noch ohne Erlaubnis nach dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz tut. Bei der Hydromatik sind auch die Auszubildenden beschäftigt, obwohl sie bei der großen Schwester ausgebildet werden. Außerdem haben beide Firmen mit Geschäftsführer Prautzsch denselben Geschäftsführer "mit der kompletten Leitungsmacht beider Firmen", wie das Gericht "als mit das Wichtigste" feststellte.
Gleichwohl schien der Antrag des Betriebsrats zunächst unter keinem guten Stern zu stehen. Und Rechtsanwalt Krings war der von Rechtsanwalt Starek vertretenen Arbeitgeberseite schon mit dem Friedensangebot entgegengekommen, einfach bis 2014 alles so zu lassen, wie es derzeit sei. Doch das lehnten Geschäftsführer und Anwalt als "Votum, das wir nicht wollen," strikt ab. So musste die Kammer entscheiden und fand bei ihrer Beratung in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Thema "Feststellungsinteresse" eine Lösung, die das Blatt überraschend zugunsten des Betriebsrats wendete und das "Feststellunginteresse" an einer "betriebsratsfähigen Organisationseinheit" bejahte. Damit war die Sache zumindest erstinstanzlich für den Betriebsrat gelaufen. (AZ 1 BV 5/12)
Text: Helge Kondring